Die „freundin” konnte weiterhin durchsetzen, dass die für sie geschützte Bezeichnung „LEICHTER LEBEN” nicht in der Zeitschrift „Laura” als Rubriktitel verwendet werden darf. Das Landgericht München I hat in einem Grundsatzurteil Az.: 1HK 0 9805/07 die einstweilige Verfügung, über die wir bereits berichtet haben, bestätigt.
Zunächst werden die Ausführungen zur Kennzeichnungskraft interessieren:
„Bei Berücksichtigung sämtlicher oben genannter Aspekte [siehe die Entscheidungsgründe] sowie der Tatsache, dass die Rechtsprechung schon für Zeitschriftentitel aus rein beschreibenden Elementen schwache Kennzeichnungskraft annimmt (vgl. BGH ..) enthält der Titel der Antragstellerin einen so großen originellen Überschuss über seinen rein beschreibenden Anteil hinaus, dass die Kammer im Rahmen des Werktitelschutzes von jedenfalls durchschnittlicher Unterscheidungskraft ausgeht.”
Der interessanteste Teil des Urteils sind die Ausführungen zur unmittelbaren Verwechslungsgefahr, zu der das Urteil feststellt:
„Der vorliegende Fall, dass ein als Rubriktitel eingeführter Titel in einer ähnlichen Zeitschrift identisch für identische Inhalte verwendet wurde, wurde - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nie entschieden.”
Vor allem überlegt das Gericht zum Erscheinen des Rubrikentitels in zwei Zeitschriften und gelangt damit zur Verwechslungsgefahr:
„Der Verkehr ist auch durchaus daran gewöhnt, dass in unterschiedlichen Zeitschriften identische Inhalte enthalten oder beigefügt sein können. So finden sich z. B. häufig einheitliche TV-Programme als Beilagen unterschiedlicher Tageszetungen, die keine eigenen Programmhefte erstellen. ...”
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