Wer seine Kennung und sein Passwort einem anderen zur Nutzung überlässt, wird nämlich in der Regel selbst Vertragspartei. So entschieden hat das Landgericht Aachen, Az.: 5 S 184/06 zu einem eBay-Fall.
Man kann darüber streiten, ob in einem solchen Falle im fremden (so das LG Aachen) oder unter fremdem Namen (so Mankowski in CR) gehandelt wird.
Wie auch immer, es gelten die §§ 164 ff. BGB unmittelbar oder analog.
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