Das OLG Hamburg legt In einem Urteil, Az.: 5 U 190/06, dar, dass ein Internetshop-Unternehmer einem Konkurrenten den Zugang zur Internetseite (zeitweise) versperren durfte. Die wichtigsten Aussagen des Urteils:
„Andererseits wird der Betreiber eines Internetshops Wettbewerbern das Aufsuchen seiner Homepage auch nur im Rahmen des Üblichen zu gewährleisten haben. Testmaßnahmen können grundsätzlich dann unzulässig sein, wenn der Kontrolleur sich nicht wie ein normaler Kunde bzw. Nachfrager verhält (vgl. BGH ...). Sie sind aber insbesondere dann verboten und Gegenmaßnahmen im angemessenen Rahmen ihrerseits gerechtfertigt, wenn sie zu einer Störung des zu kontrollierenden Betriebes führen können (vgl. ...). Es ist insoweit bereits die Gefahr einer Betriebsstörung ausreichend, weil sich der Tester merklich anders verhält als ein normaler Nachfrager (vgl. ...).”
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