In einem Beschluss, Az.: I ZR 47/06, zu einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat sich der Bundesgerichtshof ablehnend zu Vorabentscheidungsersuchen zur Verwechslungsgefahr und zur Warenähnlichkeit geäußert. Die - seit vorgestern im Volltext vorliegenden - Ausführungen lassen sich verallgemeinernd anwenden:
„Die Zulassung ist nicht geboten, weil der Senat gehalten wäre, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu richten. Die Grundsätze, nach denen Verwechslungsgefahr und Warenähnlichkeit zu beurteilen sind, hat der Gerichtshof bereits in der 'Canon'-Entscheidung vom 29. September 1998 ... entwickelt. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall ist grundsätzlich Aufgabe der Gerichte der Mitgliedsstaaten. Diese Beurteilung der Vorlagepflicht durch den Senat in einem früheren Rechtsstreit der Parteien ... hat das Bundesverfassungsgericht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht beanstandet ...”.
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