In einem Rechtsstreit hatte sich der Verlag gegen eine Unterlassungsforderung damit verteidigt, seine Zeitung habe nur eine dpa-Meldung mit einer Mitteilung des Justizsprechers übernommen. Zu diesem Argument hat das OLG Nürnberg in einem Urteil Az.: 3 U 2023/06 dargelegt:
„Diese Art der Informationsquelle entbindet die Ag. jedoch nur von weiteren Recherchen darüber, ob diese Mitteilung zutreffend ist, aber nicht, ob sie diese unter voller Namensnennung veröffentlichen darf.”
Das OLG Nürnberg bezieht sich auf keine Rechtsprechung und Literatur. Die zitierten Ausführungen entsprechen jedoch der allgemeinen Meinung. Der Deutsche Presserat entscheidet berufsethisch im gleichen Sinne. In nahezu jeder Sitzung des Beschwerdeausschusses muss über einen Fall dieser Art oder - was gleich zu beurteilen ist - über die Verwertung einer Polizeimeldung entschieden werden.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen