So entschieden hat das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Beschluss mit dem Az.: 3 W 1228/07.
Es hat keine Ausnahme für eine Patentrechtsstreitigkeit zugelassen, in welcher außergerichtlich der auswärtige Anwalt tätig war. Auch für diesen Fall ist das Gericht dabei geblieben, dass „einer vernünftigen, kostenbewussten Partei, die in ihrem eigenen Gerichtsstand verklagt wird, grundsätzlich zuzumuten ist, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der entweder seine Kanzlei in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes oder am Gerichtsort selbst hat.”
Der Beschluss hat auch die Rechtsprechung des BGH dazu berücksichtigt, dass für die Betrachtung auf den Zeitpunkt abzustellen ist, zu dem außergerichtlich beauftragt wird.
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