Ein falsch beschriebenes Angebot kann den Anbieter ganz schön teuer kommen. Das „Echt siberne Teeservice! Neu!! TOP QUALITÄT” war nicht aus Silber. Eingeordnet war dieses Service in der Rubrik „Kunst und Antiquitäten: Silber: 800 bis 925”.
Das Landgericht Frankfurt a. M. entschied unter dem Az.: 2-16 S 3/06 kurz und bündig:
„Dem Kl. steht der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nach §§ 434, 437 Nr. 3, 281 BGB zu, da die Kaufsache einen Mangel i.S.v. § 434 Abs. 1 BGB hatte und die Bekl. eine Nachlieferung verweigert hat. ... Der zu ersetzende Schaden ist auf das positive Interesse gerichtet. .. Der Kl. [Anmerkung: das ist der Käufer] ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt hätte. ... Konkreter Schaden ist dabei auch die ausbleibende Vermögensvermehrung.”
Der Kläger hatte das Service - weit unter dem Wert eines echten silbernen Service - für € 30,50 ersteigert. Die Differenz zum wahren Wert eines solchen Services musste die Verkäuferin somit ersetzen.
Alle Beteuerungen halfen der Verkäuferin nichts. Auch nicht, dass sie das Angebot nach bestem Wissen und Gewissen erstellt habe.