Das Oberlandesgericht München hat in einem noch unbekannten Beschluss, Az.: 29 W 2325/07, den Antrag abgewiesen, „das anwaltliche Schreiben ... ganz oder teilweise zu veröffentlichen oder seinen Inhalt öffentlich wörtlich oder sinngemäß zu verbreiten”.
Das Thema ist gegenwärtig besonders im Gespräch. Es ist schon nahezu üblich geworden, dass anwaltliche Experten in ihren Briefen ausdrücklich Veröffentlichungen verbieten.
Gerne wird anwaltlich auf das Urteil des Kammergerichts vom 12. 1. 2007, Az.: 9 U 102/06, verwiesen. Dieses Urteil hat in der Tat für den dort beurteilten Fall entschieden, dass rechtswidrig zitiert wurde. Dieses Urteil stellt jedoch darauf ab, der Artikel hätte „den Eindruck erweckt, der ASt. [gemeint ist der Anwalt] habe der Presse bereitwillig Auskunft in Angelegenheiten seiner Mandantin gegeben”.
Im OLG München-Fall wurde schon vor der Publikation gestritten. Der Adressat des Anwaltsschreibens hatte nämlich geantwortet, er halte sich nicht an das Zitierverbot, und der Anwalt ging dann gleich gerichtlich vor.
Umfassend vorbereitet, legt der Beschluss umfassend und ausführlich dar: Ein Urheberrecht ist mit dem Anwaltsbrief nicht entstanden und darüber hinaus: „Im Streitfall kann kein Überwiegen der Belange des Antragstellers [gemeint ist der Anwalt] und damit weder eine Verletzung der Freiheit der Berufsausübung des Antragstellers noch eine Verletzung dessen allgemeinen Persönlichkeitsrechts festgestellt werden.”
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