Enthält eine Zeitschrift rechtswidrige Passagen, so haftet nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1976 (NJW 1976, 799) auch ein Vertriebsunternehmen wie ein Verfasser und ein Verleger grundsätzlich als „Störer“. Das Oberlandesgericht Frankfurt/M. hat nun in einem
Urteil vom 30.10.2007 zur Störerhaftung entschieden:
Auch zugunsten eines Pressegrossisten gilt, dass die Störerhaftung die Verletzung von Prüfungspflichten voraussetzt. Die Arbeit des als Störer in Anspruch Genommenen darf nicht über Gebühr erschwert werden. Von einem Grossisten kann nicht verlangt werden, sämtliche von ihm vertriebenen Presseerzeugnisse auf rechtswidrige Beiträge hin zu überprüfen. Ob eine Abmahnung allein genügenden Anlass zu einer eigenständigen Prüfung bietet, konnte das Gericht offen lassen, weil es nach der Abmahnung zu keiner Auslieferung mehr gekommen war und keine Erstbegehungsgefahr bestand.
Dieses im Verfügungsverfahren erlassene Urteil ist rechtskräftig. Der unterlegene Betroffene hat jedoch bereits Hauptsacheklage erhoben.
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