Ein Grafik-Designer wollte sich ein Motiv vergolden lassen. Abgebildet war auf dem Titel einer Zeitschrift ein junger Mann, begleitet mit einem T-Shirt, auf dem ein Motiv zu sehen war.
Der Designer machte geltend, das Motiv sei von ihm geschaffen und genieße als Werk der Gebrauchskunst nach Az.: 21 0 4956/07 ab. Kurz und bündig wandte es § 57 UrhG an, - mit der Feststellung:
„Das T-Shirt ist nämlich nur unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, nämlich einem vor einer - im Hintergrund zurücktretenden - Hügellandschaft abgebildeten jungen Mann und dem Titel 'Was soll ich werden?'.”
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