Immer wieder wird diskutiert, inwiefern durch eine Fotopublikation die Persönlichkeitsrechte eines Kindes verletzt werden können. Bekanntes Beispiel: Fotoveröffentlichung eines in ein Tuch eingewickelten Babys beim Verlassen der Klinik.
Das Landgericht Koblenz hat nun in einem Beschluss Az.: 13 0 6/07 eine Geldentschädigung für einen knapp Vierjährigen abgelehnt. Das Gericht in den Gründen wörtlich:
„Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass er von den Auswirkungen der Veröffentlichung in der Zeitschrift in nicht unerheblicher Weise persönlich betroffen wäre. Soweit in der Antragsschrift vorgetragen wird, aufgrund des jungen Lebensalters des Kindes würden ihm die Auswirkungen zwar nicht unmittelbar deutlich, er reagiere aber 'dennoch auffällig', ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu 2) gerade an den Folgen der Berichterstattung - und nicht lediglich an den Folgen des zugrunde liegenden tatsächlichen Geschehens, das der Antragsgenerin nicht zuzurechnen ist - zu leiden hat. ...”.
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