Ein neues Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg, Az.: 14 U 148/07, setzt sich in bisher unbekannter Genauigkeit rechtstatsächlich damit auseinander, wie eine bestimmte Publikation aufgefasst wird, und - dies nur noch kurz - welcher Leseranteil für eine Gegendarstellung zu verlangen ist.
Grundlage der Entscheidung ist die Titelseite, über die wir am 6. August dieses Jahres berichtet haben. Das Urteil bestätigt die Entscheidung erster Instanz; vgl. zu dieser Entscheidung I. Instanz bitte den Eintrag vom 6. 8. 2007.
Als ersten Sachverhalts-Leitsatz nimmt das Gericht an:
Aussagen auf der Titelseite von Zeitschriften, die der Regenbogenpresse zuzuordnen sind, werden insbesondere von solchen Personen beachtet, die nicht mehr der jüngeren, sondern der mittleren und der älteren Generation angehören. Das mögen 75 % der 'Kiosk-Leser' sein.
Zur erforderlichen Quote legt das Gericht dar:
„Damit verbleibt ein Anteil von lediglich 5 bis allenfalls 10 % der Adressaten, bei denen tatsächlich der Eindruck entsteht, den die Klägerin mit der von ihr beantragten Gegendarstellung bekäpfen will. Daran, den bei einer derart geringen Zahl der Adressaten durch die Erstmitteilung entstandenen falschen Eindruck richtigzustellen, fehlt es an dem für einen Gegendarstellungsanspruch erforderlichen berechtigten Interesse (ähnlich - wenn auch nicht dezidiert - Seitz/Schmidt/Schoener, Rdn. 316, die auch die Frage stellen, ob unter solchen Umständen eine Behauptung überhaupt 'aufgestellt' oder 'verbreitet' wurde; ... ”.
Über Einzelheiten zu dieser Problematik können Sie sich in unserer Meldung vom 15. 9. 2004 informieren. Dort können Sie unter anderem nachlesen, dass Weimann in einer Dissertation einen Anteil von mehr als 50 % verlangt.
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