Gefordert wurde in einem Prozess, das vereinbarte Honorar aus einem Werbevertrag zu zahlen. Das Amtsgericht Calw hat für reumütige Vertragsschließende einen Weg aufgezeigt, an den man nicht immer gleich denken wird, Az.: 4 C 914/06. Es nahm an, dass sich die Parteien offen nicht hinreichend geeinigt haben, § 154 des Bürgerlichen Gesetzbuches, - weil das (per Unterschrift angenommene) Angebot zu unbestimmt war.
Das Gericht wörtlich in den Gründen:
„Zum einen kann dem Angebot nicht eindeutig entnommen werden, ob es sich bei dem Deutschen Gewerbeverzeichnis um ein Druckerzeugnis oder aber um eine Internetseite handelt; sollte es sich um ein Druckerzeugnis handeln, ist nicht ersichtlich, in welchem Turnus dies erscheint. Auch kann dem Angebot nicht entnommen werden, welchem Adressatenkreis das so genannte Gewerbeverzeichnis zur Verfügung gestellt werden soll. Damit ist die angebotene Leistung nicht ausreichend konkretisiert. Etwaige Willenserklärungen der Parteien gehen damit ins Leere; ein Rechtsgeschäft ist tatbestandlich nicht zu Stande gekommen.”
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