Seit 9 Uhr liegt das Urteil des Bundesgerichtshofs Az.: I ZR 88/05 im Volltext vor. Seine bisherige Rechtsprechung fortsetzend legt der BGH grundsätzlich dar:
„Wer einen Telefonanruf zu gewerblichen Zwecken unterhält, rechnet allerdings mit entsprechenden Anrufen. Anders als im privaten Bereich ist telefonische Werbung im geschäftlichen Bereich daher nicht nur zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat; sie ist vielmehr auch dann wettbewerbsgemäß, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden daran vermutet werden kann. .... Eine mutmaßliche Einwilligung kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Werbung durch Telefonanruf gegenüber einer schriftlichen Werbung zwar keine oder sogar weniger Vorzüge aufweist, den Interessen des Anzurufenden aber gleichwohl noch in einem Maß entspricht, dass die mit dem Anruf verbundenen Belästigungen hinnehmbar erscheinen.";
Das - von den Telefonanrufgegnern immer wieder strapazierte - Schlagwort der „Belästigung” reicht somit allein für eine Rechtswidrigkeit nicht aus.
Im entschiedenen Fall nahm der BGH dennoch an, dass der Anruf rechtswidrig war. Allein schon rechtspsychologisch handelte es sich um einen Sonderfall. Die angerufene Firma war in weitere 450 Suchmaschinen kostenlos eingetragen. Der anrufende Betreiber wollte - zumindest auch - dem Angerufenen einen kostenpflichtigen Eintrag anbieten.
Maßgebliche Rechtsnorm ist § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb.
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