Selbst wenn Schulungsveranstaltungen identisch sind, darf der Unternehmer nur die Bewirtungskosten für seine Arbeitnehmer unbeschränkt abziehen. Für seine freiberuflichen Fachberater und Handelsvertreter gilt dagegen die gesetzliche Abzugsbeschränkung des Az.: I R 75/06.
Das Urteil stützt sich insbesondere auf die Entstehungsgeschichte und dann noch auf eine praktisch-methodische Argumentation. Nach dieser Urteilbsbegündung ist zu erwarten, dass der BFH seine Rechtsprechung auf Bewirtungen jeglicher Art erstrecken wird. Auf den Begriff des Arbeitnehmers geht das Urteil nicht ein!
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen