Angegriffen wurde eine Werbung, weil sie in die „verkaufte Auflage” entsprechend den IVW-Regelungen Mietgliederstücke, die nicht unmittelbar von den Empfängern bezahlt werden, einbezogen hat. Das Oberlandesgericht München legte in einem Urteil mit dem Az.: 29 U 1826/07 dar:
„Wegen der Bezugnahme auf die Informationsgemeinschaft zur Feststellung der Verbreitung von Werbeträgern e.V. (IVW) in der angegriffenen Angabe versteht der durchschnittlich informierte und verständige Angehörige dieser Verkehrskreise [Anmerkung: Werbetreibende, die eine Inserierung in der Deutschen Handwerks Zeitung in Betracht ziehen] die Formulierung 'verkaufte Auflage' in dem Sinn, in dem sie die IVW verwendet, und ist sich deshalb im Klaren, dass auch Mitgliederstücke davon erfasst werden ..., als auch dass die für die Werbewirkung ausschlaggebende Reichweite der Zeitung davon verschieden sein kann.”
Für das gesamte Wettbewerbsrecht interessiert an diesem Urteil, wie es die Minderheit pauschal negiert. Wörtlich:
„Auf die möglicherweise hiervon abweichenden Anschauungen einer Minderheit der Ansgesprochenen kommt es nicht an (vgl. BGH GRUR 2003, 247, 248 - THERMAL BAD m.w.N.).”
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