Ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts München I, Az.: 9 0 13832/07, kann für Fälle hilfreich sein, in denen darum gestritten wird, ob überhaupt in eine Veröffentlichung eingewilligt wurde, und ob ein Vorbehalt zu beachten ist. Der Streit betraf Bild und Text.
Als Basis war für das Gericht entscheidend, dass „der Kläger Angaben gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) [Anmerkung: = Journalisten] gemacht hat und sich auch fotografieren” ließ.
Den Einwand des Betroffenen, er habe nur unter dem Vorbehalt eingewilligt, dass ihm der Artikel vor der Veröffentlichung vorgelegt und von ihm freigegeben wird, hat das Gericht letztlich außer acht gelassen. Das Gericht wörtlich:
„Geht man von einer konkludent erteilten Einwilligung aus, so hat der Kläger [Anm.: = derjenige, der eingewilligt hat] den Umstand, dass diese unter einem Vorbehalt stand, zu beweisen. Hierfür hat der Kläger keinen Beweis außer seiner eigenen Vernehmung als Partei angeboten. Die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung liegen jedoch nicht vor. ...”.
Schließlich legt das Gericht ausführlich dar, dass im entschiedenen Fall der zeitliche Abstand zwischen Recherche und Veröffentlichung von zwei Jahren rechtsunerheblich ist.
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