So und ähnlich haben viele Berichte getitelt. Der Rechtsanwalt der Eheleute hat mit einer Falschmeldung die abweisende Rechtsprechung zu diesen Bildpublikationen relativiert.
Es wurde in den Presseberichten nämlich immer wieder ergänzt:
„Sein Anwalt ... betonte, dass Jauchs Ehefrau vom selben Gericht wegen eines Hochzeitfotos in der 'Bunten' zwar keine Lizenzgebühr, aber ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro zugesprochen worden sei.”
Mitnichten. Keinen Cent. Also: eine unwahre Tatsachenbehauptung. Das Landgericht Hamburg wörtlich:
„Ein Geldentschädigungsanspruch besteht allerdings nicht ... wegen des Abdrucks des Fotos ... Aus den oben genannten Gründen wurde durch den Abdruck dieses Fotos die Schwelle zur Rechtswidrigkeit nur knapp überschritten. Die Annahme einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung scheidet damit insoweit aus.” Az.: 324 0 126/07.
Es wurde auch nicht wegen eines anderen Fotos ein Geldentschädigungsanspruch zugebilligt, sondern - nur und auch dies problematisch - wegen eines Teils der Textberichterstattung.
Eine generelle Anmerkung:
Die für dieses Jahr zu erwartende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Publikation von Bildern mit Prominenten kann mittelbar ergeben, dass insgesamt die Berichterstattung zu Veranstaltungen dieser Art erheblich pressefreundlicher gestaltet werden darf; etwa mit dem Argument:
Prominente profitieren in höchstem Maße von der Aufmerksamkeit. Sie sind - so hat das BVerfG bereits entschieden - Vorbilder mit Leitbildfunktion. Es besteht deshalb für „das Volk” ein berechtigtes Informationsinteresse. Dann dürfen aber Prominente nicht mit anderen Prominenten (und einigen Angehörigen) bei einer Veranstaltung einen Zirkel bilden und nahezu jeglichen Einblick verwehren. Dass sich Prominente im eigenen Kreis gegen das Volk abschotten, geht so nicht.
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