Seit heute liegt ein Urteil Az.: VI ZR 277/06 des Bundesgerichtshofs vor, das gebührenrechtlich zu einer von Betroffenenanwälten gerne gewählten Praxis weiterhelfen kann. Das Urteil betrifft zwar noch die BRAGO, interessiert aber genauso für das neue Gebührenrecht. Die Problematik tritt auch in anderen Konstellationen auf. So zum Beispiel, wenn Dutzende von Artikeln auf einmal mit getrennten Abmahnungen verfolgt werden, - womöglich jeweils getrennt nach Wort- und Bildberichterstattung und dann auch noch getrennt von mehreren in einem Artikel betroffenen Personen.
Der BGH weist die Sache in seinem Urteil allerdings zurück und legt sich zum Streitfall kaum fest. Das Urteil enthält dennoch - meist die bisherige Rechtsprechung fortführend -wichtige Hinweise. Insbesondere:
„Im Innenverhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Rechtsanwalt setzt die Entstehung von zwei rechtlich eigenständigen ... auf Zahlung je einer Geschäftsgebühr nach §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO ... voraus, dass sich die anwaltliche Tätigkeit nicht auf dieselbe Angelegenheit (§§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) bezogen hat, bei der mehrere Gegenstände zusammenzuzählen sind, die Gebühr aber nur einmal verlangt werden darf. Mehrere Aufträge betreffen regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können”.
„Das Berufungsgericht wird für das Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu beachten haben, dass ein Schädiger nach ständiger Rechtsprechung selbst dann nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen hat, wenn entsprechende Honoraransprüche des Anwalts gegen den von diesem Geschädigten bestehen. Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs ist vielmehr, dass die anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf dessen spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war.”
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