Der Bundesgerichtshof gestaltet seine Rechtsprechung zur Anlagenvermittlung so, dass sich über die Anlagenvermittlung hinaus die Haftung aller Vermittler erheblich erweitern kann.
Ein Musterbeispiel bildet das neue Urteil des BGH Az.: III ZR 193/05.
Eine selbständige Vermittlerin, welche eine Luxemburger Bank repräsentierte, hatte für eine Anlage dieser Bank geworben und unter Bezugnahme auf einen Zeitschriftenartikel die - unrichtige - Auskunft erteilt, die Bank gehöre dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken an.
Die Urteilsbegründung wörtlich: „In der Rechtsprechung des BGH ... ist anerkannt, dass ... zwischen dem Anlageninteressenten und dem Anlagenvermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen zumindest stillschweigend zustande kommt, wenn der Interessent deutlich macht, dass er, auf eine bestimmte Anlagenentscheidung bezogen, die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der Anlagenvermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. ... Dass die Beklagte zugleich als Repräsentantin der Bank firmierte und in dieser Eigenschaft bei den Vorverhandlungen über Art und Inhalt der Anlage die Bank vertreten konnte, ist für den stillschweigenden Abschluss eines gesonderten Auskunftsvertrags mit der Klägerin mangels einer eindeutigen Beschränkung auf die Abgabe von Erklärungen nur für die B-Bank ohne Belang...”
Anmerkung: Die Interessen und die rechtsdogmatische Grundlage zu anderen Vertretern als Anlagevermittlern unterscheiden sich nicht wesentlich. Die Ausdehnung der Rechtsprechung zu Anlagevermittlern, die nahezu täglich gefestigt und erweitert wird, bietet sich demnach an. Selbst die Ausdehnung auf alle Berater, auch wenn sie unselbständig sind, liegt nicht fern.
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