Wer die Verbreitung einer Gegendarstellung verlangt, kann die Erstattung der ihm entstandenen Anwaltskosten in der Regel nur verlangen, wenn sich der zur Verbreitung Verpflichtete im Verzug befindet. Bietet der Verpflichtete jedoch innerhalb der ihm gesetzten Erklärungsfrist einen andere Verbreitung als verlangt an ( z.B. im Inneren einer Zeitung anstatt auf der Titelseite) und besteht der Betroffene auf seinem ursprünglichen Verlangen, muss er sich noch einmal vergewissern, ob der Verpflichtete nun bereit ist, doch wie ursprünglich verlangt zu verbreiten.
Vergewissert sich der Betroffene nicht, muss der Verlag die entstandenen Kosten nicht erstatten, wenn der Verpflichtete, ohne sich weiter zu äußern, die Gegendartstellung doch wie ursprünglich verlangt umsetzt. Entschieden hat dies das Landgericht München II in einem Berufungsurteil Az: 8 S 5649/07.
Begründung: Bei Zweifeln darüber, ob die Gegendarstellung wie gefordert umgesetzt wird, ergibt sich aus Treu und Glauben für den Betroffenen die Pflicht, nachzufragen, bevor er kostenauslösende Maßnahmen ergreift.
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