Dieser Grundsatz lässt sich einem Beschluss Az. 2 ZU 7/07 des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen entnehmen. Dieses Richtmaß für ein Einstiegsgehalt soll auch gelten, wenn der Anwalt als Trainee ausgebildet wird. Eine niedrigere Vergütung ist - so der Beschluss - unangemessen im Sinne von § 26 Abs. 1 der Berufsordnung für Rechtsanwälte und sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB.
Die eine oder andere Einzelheit über das Arbeitsverhältnis konnte in dem Beschluss offen bleiben, weil im zu beurteilenden Fall nur ein Grundgehalt von 1.000 Euro zur Diskussion stand.
Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.
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