Wer Arbeitsverträge noch so formuliert, als würde im Zweifelsfall eben nach §§ 133, 157, 242 BGB ausgelegt, haftet. Ein neues Urteil Az. 8 AZR 973/06 des Bundesarbeitsgerichts veranschaulicht:
Die Auslegung einer unklaren Klausel wird offen gelassen, wenn die Klausel wegen ihrer Unklarheit nach dem Transparenzgebot, § 307 Abs. 1 S. 2 (bzw. Abs. 3 S. 2), unwirksam ist. Das heißt: Jedenfalls wer für Arbeitgeber Verträge zu formulieren hat, muss jede Klausel nach allen Richtungen dahin absichern, dass sie wirklich (im Sinne des § 307) klar ist. Wer mit Verträgen befasst ist, weiß, wie schwierig es ist, an alles und jedes zu denken und sich entsprechend klar auszudrücken.
Diese rechtsmethodische Entwicklung und ihre Bedeutung werden in Rechtsprechung und Schrifttum sowie in der Lehre noch nicht praxisgerecht herausgestellt. Sie werden jedoch teilweise en passant erwähnt. So von Coester im Staudinger, § 307 Rn 172 gegen Ende.
Das BAG hat in seinem Urteil eine Vertragsstrafenvereinbarung für rechtsunwirksam erklärt.
Diese methodische Entwicklung und Bedeutung gilt selbstverständlich über das Arbeitsrecht hinaus in allen Fällen, in denen § 307 greift.
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