Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil mit dem Az.: 9 AZR 248/07 entschieden:
1. Ein Arbeitszeugnis muss sich auch auf die Zeit vor einem Betriebsübergang erstrecken.
2. Der Grundsatz, dass der Arbeitgeber an den Inhalt eines zuvor erteilten Zwischenzeugnisses gebunden ist, gilt auch in Bezug auf Zwischenzeugnisse, die vor einem Betriebsübergang ausgestellt worden sind.
3. Soweit der Arbeitgeber für die Zeit vor dem Betriebsübergang nicht informiert ist, steht ihm ein Auskunftsanspruch gegen den früheren Arbeitgeber zu.
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