So hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof geurteilt; Az.: Vf. 83-VI-06. Die beiden wichtigsten Sätze der Entscheidung:
„Die ... Annahme des Landgerichts, es sei für eine Sachentscheidung zuständig, ist bei verständiger Würdigung nicht nachvollziehbar, die Entscheidung ist offensichtlich unhaltbar. Sie ist mit sachlich einleuchtenden Erwägungen nicht zu rechtfertigen und daher auch mit Bedeutung und Tragweite der Garantie des gesetzlichen Richters nicht mehr in Einklang zu bringen.”
Anmerkung: Für Juristen ist der Schwenk auf die Garantie des gesetzlichen Richters interessant.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen