Ein peinlicher Fall ist durch einen gestern vom Bundesgerichtshof bekannt gegebenen Beschluss aufgekommen, Az.: IX ZB 258/05:
Ein Mandant hatte 40 Seiten lang die Berufung begründet. Der Anwalt hat das Eingangsblatt ausgefertigt und - um sich abzusichern! und wohl um sich aus dem peinlich schlechten Schriftsatz herauszuwinden - auf der Schlussseite unter anderem juristisch verhängnisvoll dargelegt, sinngemäß:
„Der Mandant hat den Begründungstext selbst verfasst. Diese Begründung macht sich der anwaltliche Rechtsvertreter jedoch insbesondere im Dienste der Fristwahrung mit der Unterschrift zu eigen. Der Rechtsvertreter bittet zudem um Akteneinsicht, weil der Mandant die Schriftsätze erster Instanz, auf die sich die Berufungsbegründung bezieht und die sich der Rechtsvertreter zu eigen macht, nicht mitgeliefert hat.”
Das Berufungsgericht behandelte die anwaltliche Unterzeichnung als unwirksame formelle Unterschrift und verwarf die Berufung. Der BGH wies die Rechtsbeschwerde zurück und wiederholte - wie im Wesentlichen auch schon das Vorgericht - die bisherige BGH- Rechtsprechung:
„Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Anwalt dem Gericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffes vorträgt. Die Berufungsbegründung muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des Berufungsanwalts sein.”
Anmerkung: Was für die Berufungsbegründung verbindlich ist, gilt nach dem Sinn und Zweck des § 78 ZPO selbstverständlich für alle Schriftsätze.
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