Hier können Sie den Beschluss Az.: KVR 30/06 nachlesen. Sie erinnern sich, das Bundeskartellamt hatte das Zusammenschlussvorhaben Springer/ProSiebenSAT.1 mit der Begründung untersagt, es komme sonst auf dem bundesweiten Fernsehwerbemarkt, dem Lesermarkt für Straßenverkaufszeitungen und dem bundesweiten Anzeigenmarkt für Zeitungen zu einer Verstärkung der marktbeherrschenden Stellung. Das Beschwerdegericht nahm an, die Springer-Beschwerde sei unstatthaft, weil zwischenzeitlich die ProSieben-Holding das Zusammenschlussvorhaben aufgegeben habe. Der BGH bejahte nun ein sog. Fortsetzungs-Feststellungsinteresse.
Rechtsmethodisch argumentiert der BGH zugunsten Springer - entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung - sogar mit einem argumentum ad absurdum, meint der Verfasser dieser Zeilen. Nämlich, sinngemäß:
Die Unterlassungsverfügung hat sich zwar erledigt. Es kann aber nicht richtig sein, einen Zusammenschlussbeteiligten letztlich mit einer Unterlassungsverfügung für einen etwaigen weiteren Verkauf in eine wirtschaftlich unvertretbare Position zu bringen. Der Verkäufer „wird sich kaum dem Risiko aussetzen, an einen solchen Kaufinteressenten zu verkaufen, wenn er mit einer entsprechenden Entscheidung wie der früheren Untersagungsverfügung rechnen muss”. Dies gilt umso mehr, als für den zusammenschlussbeteiligten Kaufinteressenten die Geschichte vom Hasen und dem Igel gelten würde: „Im Übrigen würde auch der neuerliche Zusammenschluss unter denselben wirtschaftlichen Zwängen stehen wie der erste, so dass häufig auch in dem zweiten Verfahren eine gerichtliche Klärung der zugrunde liegenden Fragen nicht erfolgen kann.”
Deshalb muss bejaht werden, dass ein Feststellungsinteresse nach
§ 71 Abs. 2 Satz 2 des Kartellgesetzes besteht.
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