Das Landgericht Berlin erkannte die Gegenargumente der Antragstellerin, die sofort ohne Abmahnung eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, in seinem Urteil Az.: 27 0 992/07 nicht an, nämlich:
1. Die Antragstellerin konnte nicht nachweisen, dass eine evtl. rechtserhebliche Presseerklärung dem Verlag zugegangen ist. Es wurde zum Beispiel kein Faxprotokoll vorgelegt.
2. „Für eine Abmahnung war auch noch ausreichend Zeit. ... Im Zeitalter elektronischer Nachrichtenübermittlung darf die Möglichkeit einer vorherigen Abmahnung unter Setzung einer kurzen, ggf. nach Stunden bemessenen Frist nicht außer Acht gelassen werden (vgl. KG...).”
3. Eine Abmahnung erübrigte sich auch nicht deshalb, weil der Verletzer in offensichtlich vorsätzlicher Weise die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen verletzt hätte.
Folglich - so das LG Berlin - hat die Antragsgegnerin, die ihren Widerspruch auf die Kosten beschränkte, sofort im Sinne von § 93 ZPO anerkannt, so dass die Antragstellerin die Kosten zu tragen hat.
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