In medienrechtlichen Verfahren wird in außergewöhnlichem Maße, mitunter verbittert „gekämpft”. Neuerdings versuchen offenbar Verlage und Betroffene verstärkt, selbst gegen rechtskräftige Entscheidungen vorzugehen - mit der Begründung, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.
Die Angriffe bemängeln, dass das Gericht vorgetragene Argumente nicht oder nicht hinreichend gewürdigt habe.
Der wohl jüngste Fall betrifft ein Hamburger Gegendarstellungsverfahren. Mit einem Beschluss, Az.: 7 U 75/07, hat das OLG die Gehörsrüge eines Verlages zurückgewiesen.
Genauso hat der Bundesgerichtshof die Gehörsrüge eines Betroffenen in einem Beschluss, Az.: VI ZR 150/07, zurückgewiesen.
In beiden Entscheidungen wird - zusammengefasst - nur kurz erklärt, die Gerichte seien lediglich verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber alle Argumente ausdrücklich in den Entscheidungsbegründungen abzuhandeln.
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