In ihrem uns nun zugestellten Urteil Az.: 324 0 998/07 begründet die Pressekammer des LG Hamburg eingehend ihre Meinung zu den unterschiedlichen in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen. Sie gelangt, wenn auch stilistisch nicht gerade vorbildlich, zu diesen Ergebnissen:
1. Nicht erforderlich ist, dass sich der Verbreiter die Fremdbehauptung zu eigen macht.
2. Allein die Wiedergabe in einem Interview bedeutet nicht, dass sich der Verbreiter ausreichend distanziert.
3. Die Verbreiterhaftung ist nicht auf besonders schwere Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts beschränkt.
4. „Nach Auffassung der Kammer ist es für das Eingreifen einer Verbreiterhaftung bei der Veröffentlichung eines Interviews nicht erforderlich, dass der intellektuelle Verbreiter [Anmerkung: hier die Presse] sich die Formulierungen zu eigen macht. Vielmehr ist jedenfalls eine Distanzierung erforderlich, damit ein Entfallen der Verbreiterhaftung in Betracht kommt.”
5. Die das Interview veröffentlichende Zeitung distanziert sich nicht. Der Grund:
Sie fragt so, dass zwischen dem Interviewer und ihr klar ist, dass der Interviewer über unwahre Tatsachenbehauptungen berichtet. „Auch wenn hierin kein 'Zu-eigen-Machen' liegt, so ist jedenfalls nach dem Gesamtzusammenhang des Interviews eine Distanzierung nicht gegeben.”
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