Das Oberlandesgericht München ist in seinem Urteil Az.: 29 U 4605/07nicht weiter auf die Kernaussage des erstinstanzlichen Urteils eingegangen, nämlich:
„Der Verkehr ist auch durchaus daran gewöhnt, dass in unterschiedlichen Zeitschriften identische Inhalte enthalten oder beigefügt sein können. So finden sich zum Beispiel häufig einheitliche TV-Programme als Beilagen unterschiedlicher Tageszeitungen, die keine eigenen Programmhefte erstellen.”
Über das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts München I haben wir an dieser Stelle am 10. September 2007 berichtet.
Das OLG München hat vielmehr die unmittelbare Verwechslungsgefahr im engeren Sinne der zwei sich gegenüberstehenden Rubriktitel „noch direkter” (zu Protokoll gemäß § 540 Abs. 2 ZPO) begründet:
„Es besteht die Gefahr, dass der Verkehr die eine Rubrikbezeichnung für die andere hält, etwa bei der Identifikation der Zeitschrift mittels der Rubrikbezeichnung (z.B. 'Ich möchte ein aktuelles Exemplar der Frauenzeitschrift, in der es die Rubrik 'Leichter leben' gibt, auf die mich eine Nachbarin aufmerksam gemacht hat').”
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