So sah der Umschlag des FOCUS 21/2006 aus:
Das Oberlandesgericht München hat nun mit seinem Berufungsurteil Az.: 29 U 5826/07 das Urteil des Landgerichts München I bestätigt, über das wir am 26. 11. 2007 an dieser Stelle berichtet haben. Entschieden wurde somit erneut zugunsten des FOCUS, dass dem Grafik-Designer aufgrund § 57 UrhG keine urheberrechtlichen Ansprüche zustehen. Das OLG wörtlich:
„Wie das Landgericht zu Recht entschieden hat, ist dieses Design nur unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung oder Verbreitung anzusehen. ... Auszugehen ist davon, dass die Beurteilung ... nach objektivem Maßstab aus der Sicht des angesprochenen Betrachters zu erfolgen hat.”
Aber Vorsicht: Aus dem Urteil ergibt sich auch, dass im Einzelfall themenabhängig anders entschieden werden muss.
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