Wenn eine Bezeichnung als Wortmarke nicht eintragungsfähig ist, versuchen Anmelder häufig, Wort-/Bildmarken einzutragen, um die nicht eintragungsfähige Bezeichnung doch zu schützen. Der Schutzumfang solcher Marken ist jedoch eingeschrämkt, wie der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes, Az. 305 53 163.8/16, veranschaulicht.
Das Amt hat Widersprüche aus den Wort-/Bildmarken
und
gegen die Wort-/Bildmarke
zurückgewiesen. Das Amt verneinte eine relevante Ähnlichkeit der Zeichen. Es nahm an, dass sämtliche Bildbestandteile in den Zeichenvergleich einzubeziehen und die nicht unterscheidungskräftigen Wortbestandteile „DIE WOCHE“ , da an sich schutzunfähig, nicht einzubeziehen sind. Die teilweise Übereinstimmung der Wortbestandteile war nicht ausreichend, um dem Markeninhaber der älteren Marke Schutz gegen die jüngere Marke zu gewähren.
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