Das Deutsche Patent- und Markenamt hat mit einem Beschluss, Az.: 304 40 670.8/16, einen gegen die Wort-/Bildmarke „STARWORLD“ eingelegten Widerspruch zurückgewiesen. Ein niederländisches Unternehmen behauptete, die Marke würde mit der älteren Gemeinschaftsmarke „STAR“ verwechselt werden. Die sich gegenüberstehenden Wort-/Bildmarken sehen so aus:
Das Deutsche Patent- und Markenamt wies den Widerspruch als unbegründet zurück, da keine relevante Zeichenähnlichkeit bestehe. Die Abweichungen zwischen den beiden Zeichen reichen aus, so das Amt, um eine Gefahr von Verwechslungen durch die Endverbraucher auszuschließen. Die Widersprechende kann keinen Elementschutz an dem gemeinsamen Zeichenbestandteil „STAR“ geltend machen. Die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes bestätigt, dass der sog. Prägetheorie (vgl. bspw. kommentierenden Eintrag vom 21. September 2006) auch bei der Beurteilung von Wort-/Bildmarken nach wie vor große Bedeutung zukommt. Das Amt vertrat die Ansicht, dass der Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens nicht allein durch den Wortbestandteil „STAR“, sondern gleichermaßen durch den Wortbestandteil „WORLD“ geprägt werde. Zudem bestehen - so das Amt weiter - zwischen den Zeichen ausreichende schriftbildliche, grafische und begriffliche Unterschiede.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen