Wir haben an dieser Stelle nahezu regelmäßig über Urteile des Bundesgerichtshofs berichtet, in denen der BGH beanstandet hat, dass das rechtliche Gehör unzureichend gewährt worden ist. Nun liegt der volle Text eines neuen Beschlusses des BAG vom 20. 3. 2008, Az. 8 AZN 1062/07, zur gleichen Problematik vor. Das BAG bezieht in diesem Beschluss stark die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein und fasst zusammen:
„Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt erkennen kann, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Ein Gericht verstößt gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn es ohne vorherigen Hinweis auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Es verletzt darüber hinaus bei der Gewährung rechtlichen Gehörs die im Rechtsstaatsprinzip verankerten Gebote des Vertrauensschutzes sowie des fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 in Verb. mit Art. 20 Abs. 3 GG), wenn es entgegen einem zuvor gegebenen Hinweis auf tragende rechtliche Gesichtspunkte abstellt, für die die Möglichkeit weiteren Vortrags angekündigt worden war.”
Im entschiedenen Fall wurde der hervorgehobene Fall erfüllt.
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