Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil Az.: I-20 U 125/07 einen Werbeanruf für rechtmäßig erklärt, obwohl der Angerufene nicht in den Anruf ausdrücklich eingewilligt hatte. Es ist von einer mutmaßlichen Einwilligung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 UWG ausgegangen.
Der Kernsatz der Urteilsgründe:
Der Taxiunternehmer „ist jedenfalls mutmaßlich damit einverstanden, von seinem hinsichtlich der Preselection-Vereinbarung bereits existierenden Vertragspartner auch ein Angebot für einen Vollanschluss zu erhalten, dessen Vor- und Nachteile für ihn er dann selbst abwägen kann”.
Interessant ist, dass das Gericht auf Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm verweist, der ausdrücklich erklärt:
„Gründe, die Anrufe werbender Art im geschäftlichen Bereich danach zu rechtfertigen vermögen, werden bei Bestehen einer Geschäftsverbindung häufig gegeben sein.”
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