Vereinbart wurde zu Lasten des Urhebers unter anderem:
„Die GmbH soll in denkbar umfassender Weise in die Lage versetzt werden, ... die Softwareprodukte ... in jeder Hinsicht zu verwerten.”
Das Landgericht Hamm gelangte in seinem Urteil Az.: 4 U 14/07 zu dem Ergebnis, dass diese Formulierung die Benennung des Urhebers nicht zur Disposition stellt. Das Gericht - seine bisherige Rechtsprechung einbeziehend - wörtlich:
„Eine Vereinbarung über die Änderung der Urheberbezeichnung oder ein Verzicht hierauf ist, wie sich aus § 39 UrhG ergibt, trotz Unübertragbarkeit und Unverzichtbarkeit in Bezug auf das Stammrecht grundsätzlich zulässig. Indes sind diesbezüglich zum Schutze des Urhebers strenge Andorderungen zu stellen. ... Ausdrücklich ist in der Nutzungsvereinbarung aus dem Jahre 1999 nicht geregelt, dass die Beklagte zu 2) über eine Bearbeitung der Software hinaus auch eine eigene Urheberschaft hieran behaupten und die diesbezüglichen Angaben ... ändern darf. Auch aus dem Gesamtkontext im Zusammenhang mit der Einräumung der Nutzungsrechte und umfassenden Bearbeitungsmöglichkeiten ergibt sich dies nicht. ..”
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