Nach einem Beschluss des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, Az.: III ZB 8/08, herrscht nun endgültig KIarheit. Ausschlaggebend ist der klare Wortlaut der
Anrechnungsbestimmung in Teil 3 Vorbemerkung 3 Absatz 4 zu Nr. 3100 VV RVG.
Es steht nun abschließend fest, dass die Verfahrensgebühr unter Anrechnung der wegen desselben Gegenstandes entstandenen Geschäftsgebühr auf die Hälfte zu vermindern ist.
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