So entschieden hat das OLG Hamburg in seinem Urteil Az. 3 U 30/07. Es betrifft Billigflüge, für die pro aufgegebenem Gepäckstück zusätzlich 4,50 oder 7,00 Euro jeweils separat für Hin- und den Rückflug nach den AGB anfallen sollen.
Die Begründung:
„Das erwartet der Durchschnittsverbraucher aber gerade nicht, denn er wird bei den 'ab-Preisen' wegen des Hinweises 'incl. Steuern & Gebühren' selbstverständlich annehmen, weitere Kosten jedenfalls für 'normales' Gepäck kämen insoweit nicht hinzu.”
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen