Das Erstaunlichste wird für viele sein, dass der Bundesgerichtshof derart häufig zu den Sorgfaltspflichten bei der Ausgangskontrolle entscheiden muss. In einem neuen Beschluss Az.: XII ZB 34/07 hatte der BGH den Fall zu entscheiden, dass die zweite Seite der Berufungsschrift einer sogar nach ISO 9001 zertifizierten Kanzlei beim Berufungsgericht nicht eingegangen war.
Wie bei den meisten anderen abweisenden Entscheidungen fällt auch in diesem Falle auf, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht sorgfältig genug begründet wurde. Bezeichnend ist dieser Satz in den Gründen: „Das Vorbringen lässt sich ebenso dahin verstehen, dass es sich auf die stillschweigend erwartete Behandlung der konkreten Sache bezieht.”
Interessant: Obwohl nach ISO 9001 zertifiziert, waren die Vorgaben des Qualitätshandbuchs lückenhaft. Der BGH verlangt bei einer Lückenhaftigkeit des Qualitätshandbuchs, dass genau vorgetragen wird, welche Vorgaben zur Ergänzung des Handbuchs gemacht wurden.
In der Sache selbst verlangt der BGH - seiner ständigen Rechtsprechung folgend -, dass der Anwalt „seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist. Erst danach darf die Frist im Fristenkalender gestrichen werden.”
Zur Überprüfung der Vollständigkeit gehört eben auch, die Überprüfung der Seitenzahlen, so dass die Nichtübermittlung der Seite 2 hätte auffallen müssen.
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