Der Rechtsstreit zur Frage einer Irreführung mit den Bezeichnungen „Réserve„ oder „Reserve” und „Grande Réserve” bzw. „Privat-Reserve” muss nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von gestern fortgesetzt werden; Az.: 3 C 5.08.
Aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Bundesverwaltungsgerichts hat bereits der Europäische Gerichtshof (am 13. März 2008) entschieden, Az.: C-285/06.
Der Europäische Gerichtshof hat die Ansicht eines deutschen Winzers abgelehnt, die französischen Bezeichnungen seien in Deutschland nicht geschützt. Nach der EuGH-Entscheidung ist vielmehr - verkürzt dargestellt - maßgeblich, ob die ausländische Bezeichnung oder ihre Übersetzung „geeignet ist, zu Verwechslungen oder zu einer Irreführung der Personen, an die sie sich richtet, zu führen” und der EuGH hat hinzugefügt: „Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies in dem bei ihm anhängigen Verfahren der Fall ist.”
Das BVerwG hat nun im Wesentlichen in diesem Sinne geprüft. Es hat an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil eine Irreführungsgefahr bestehen könne; dazu jedoch noch Feststellungen getroffen werden müssen.
Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor. Sie können jedoch schon Genaueres in der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 35/2008 von gestern nachlesen.
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