Das Landgericht hatte 50.000 Euro zugesprochen. Das OLG Karlsruhe hatte aber dann doch in seinem Urteil Az. 14 U 195/07 respektiert, dass sich der Gewinn nicht auf 50.000 Euro (oder eine 10 Jahre Sofort-Rente) bezog, sondern auf „einen exklusiven Garantie-Gewinn”.
Landgericht und Oberlandesgericht waren sich darin einig, dass es auf den Eindruck beim Durchschnittsverbraucher ankommt. Das OLG-Urteil formuliert ausführlicher:
„Für die Auslegung einer Gewinnmitteilung ist entscheidend, 'wie ein durchschnittlicher Verbraucher unter Zugrundelegung durchschnittlicher Aufmerksamkeit bei maßgeblicher Berücksichtigung des Gesamteindrucks und des Gesamtzusammenhangs die Mitteilung des Unternehmens verstehen durfte”.
Nur hat eben das OLG dem durchschnittlich aufmerksamen Durchschnitt mehr logische Unterscheidungskraft zugetraut als das Landgericht.
Anmerkung: Dieser Rechtsstreit dokumentiert wie unzählig viele weitere, dass die Juristen sich und den Rechtsuchenden bei Kriterien wie durchschnittlich aufmerksamer Durchschnittsverbraucher nur vorspiegeln, es werde exakt Recht gesprochen. In Wirklichkeit kann niemand wissen, wie der Durchschnittsverbraucher im Einzelfall durchschnittlich aufmerksam auffasst. Der einzelne Entscheider spekuliert nur über die Sachverhalts-Frage, wie durchschnittlich aufgefasst wird. Der eine "Durchschnittsverbraucher" fasst so auf und der andere anders. Wir haben dieses Problem immer wieder beschrieben. Bitte geben Sie links in die Suchfunktion „Dezisionismus” ein. Sie können dort auch nachlesen, dass die so genannte normative Verkehrsauffassung methodisch nicht weiter hilft.
Der Rechtsberater muss seinen Mandanten darauf hinweisen, dass er bei „geschickten” Formulierungen mit dem Feuer spielt.
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