Eine Künstlerin klagte gegen Google mit der Begründung, sie wolle zwar, dass ihre Homepage gefunden werde, nicht aber, dass ihre Kunst als thumbnail abgebildet werde. Sie wissen, thumbnails (= Daumennagel) sind verkleinerte und in ihrer Pixelzahl reduzierte Miniaturansichten.
Das Thüringer Oberlandesgericht Jena billigte in seinem Urteil Az.: 2 U 319/07 zu, dass die thumbnails auf der Homepage der Künstlerin nach
§ 23 UrhG urheberrechtlich geschützt sind, weil Google im Sinne des § 15 Abs. 2 eine Umgestaltung verwertet, wenn Google die thumbnails in der Trefferliste der Suchmaschine anzeigt.
Das OLG lehnte es ab, § 24 UrhG anzuwenden.
Diese Verwertung ist - so das OLG - rechtswidrig, nämlich:
§ 44 a UrhG hilft Google nicht. Auch nicht
§ 58 Abs. 1 UrhG und nicht
§ 53 UrhG. Google kann sich auch nicht erfolgreich auf
§ 51 UrhG (Bildzitat) berufen.
Einem Sieg der Künstlerin stand nur entgegen, dass sie die Suchmaschine optimierte. Aus dieser Suchmaschinenoptimierung schloss das Gericht, dass die Künstlerin rechtsmissbräuchlich handelt, wenn sie urheberrechtliche Ansprüche erhebt.
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