In irgendeiner Weise wird die Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen für jeden Bedeutung gewinnen. Nach einer ganzen Reihe von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs sind drei Viertel aller Mietvertragsbestimmungen zu Schönheitsreparaturen gegenwärtig rechtsunwirksam. So schätzen die Mieterverbände.
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Gestern hat der Bundesgerichtshof seine mieterfreundlichen Rechtsprechung noch gekrönt, nämlich:
Vermieter sind nicht berechtigt, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine nach der Rechtsprechung unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält. Dieses Urteil gegen die Vermieter versteht sich auch deshalb nicht von selbst, weil in der ortsüblichen Miete (Vergleichsmiete) Kosten für Schönheitsreparaturen de facto nicht enthalten sind.
Im Volltext liegt dieses Urteil Az.: VIII ZR 181/07 noch nicht vor, wohl jedoch eine Mitteilung der Pressestelle Nr. 131/2008. In einem Blog für die Zeitschrift DAS HAUS haben wir gestern schon kurz berichtet.
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