Das Bundesarbeitsgericht hat in einem neuen Urteil Az.: 10 AZR 274/07 an seine bisherige Rechtsprechung anschließend festgestellt: „Eine Bindung des Arbeitgebers durch betriebliche Übung kann auch bezüglich Einmalleistungen entstehen.”
Die Brücke zur fehlenden Erfahrung durch - so die übliche Rechtsprechung - dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit schlägt das BAG mit der Überlegung:
„Es ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass derartige begünstigende Leistungen allgemein bekannt werden. ... Wie lange die Übung bestehen muss, damit die Arbeitnehmer berechtigt erwarten können, dass sie fortgesetzt werde, hängt davon ab, wie häufig die Leistungen erbracht worden sind. Dabei kommt es auf die Zahl der Anwendungsfälle im Verhältnis zur Belegschaftsstärke an.”
Im entschiedenen Fall ließ es das BAG genügen, dass bereits mehr als zehn Prozent der Mitarbeiter von der regelmäßigen Zahlung profitiert hat.
Besonders schwierig ist für die Arbeitgeber:
Mit einer bloß gegenläufigen betrieblichen Übung kann der Arbeitgeber den Inhalt des durch die betriebliche Übung verbesserten Arbeitsverhältnisses nicht ändern. „Will der Arbeitgeber eine betriebliche Übung beseitigen, braucht er abändernde Individualvereinbarungen oder -kündigungen oder zulässige ablösende Betriebsvereinbarungen.”
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