Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann grundsätzlich niemand mit einer vorbeugenden Unterlassungsklage erfolgreich durchsetzen, dass über die konkrete Verletzungsform hinaus generell eine ähnliche oder kerngleiche Bildberichterstattung für die Zukunft untersagt wird. Der Grund: Es kann nicht im Vorhinein festgestellt werden, dass alle Fotos dieser Art rechtswidrig sind. Siehe bitte unseren Bericht vom 14. 11. 2007.
Das OLG Hamburg hat nun in einem Urteil Az.: 7 U 38/08 sowie in gleichlautender Rechtsprechung entschieden, dass diese (einschränkende) Rechtsprechung nicht für Bildpublikationen Minderjähriger gelten soll. Nach dieser Rechtsprechung des OLG ist zugunsten Minderjähriger generell zu untersagen, „Fotos, die den Antragsteller zeigen, bis zu dessen Volljährigkeit zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen”.
Die Begründung:
„Während im Falle einer erwachsenen Prominenten jeweils je nach Gegenstand der Abbildung und Begleittext im einzelnen offen abzuwägen ist, ob persönlichkeitsrechtliche Interessen überwiegen, kann bei der auch bezüglich der Abbildung Minderjähriger vorzunehmenden Abwägung von vornherein davon ausgegangen werden, dass Abbildungen nur im Ausnahmefall, nämlich bei Einwilligung oder öffentlicher Präsentation durch die Eltern gezeigt werden dürfen. Diese Beschränkung der Ausnahmen auf wenige Fallkonstellationen rechtfertigt es, dem Antragsteller als Minderjährigen einen generellen Unterlassungsanspruch zuzusprechen ...”.
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