Am 9. Juni 2008 haben wir über einen Beschluss des Landgerichts München I vom 14. Mai 2008 berichtet, mit dem ein Ablehnungsgesuch vom 2. Mai abgewiesen wurde. Diesen Beschluss hat nun auf eine sofortige Beschwerde hin das LG München I aufgehoben, Az.: 9 O 19116/07. In diesem Beschluss hat das Gericht jedoch gleichzeitig das Ablehnungsgesuch vom 2. Mai zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde hat der Antragstellerin somit letztlich nichts gebracht; sie hat dem Gericht sogar Gelegenheit gegeben, die Begründung zu vertiefen. Diese Vertiefung interessiert über den Einzelfall hinaus in einigen Streitfragen allgemein. Insbesondere:
1. Zur gerichtlichen Beanstandung der Verhandlungsführung des Klägervertreters wegen fortgesetzter Unterbrechungen:
„Auch wenn die Unterbrechungen des Klägervertreters dazu gedient haben sollten, Protokollierungen des Richters zu korrigieren, entsprachen die Monierungen durch den Richter dem richterlichen Sachlichkeitsgebot. Die Protokollierung der Angabewn in der Sitzung obliegt dem die Sitzungsleitung innehabenden Vorsaitzenden Richter. Sollte der Richter nach Auffassung des Klägervertreters Angaben eines Zeugen nicht richtig protokolliert haben, wäre es dem Klägervertreter ohne weiteres möglich gewesen, diese unrichtigen Protokollierungen nach Abschluss des jeweiligen Diktatabschnitts zu monieren und zusätzlich durch ergänzende klarstellende Fragen an den Zeugen zu korrigieren.
2. Zu Äußerungen des Gerichts, nachdem es den Eindruck gewonnen hatte, dass der Zeuge unwahr aussagt:
„Eine sachlich nicht gerechtfertigte Unmutsäußerung durch die abgelehnten Richter kann in der eindringlichen Aufforderung, wahrheitsgemäß auszusagen, nicht gesehen werden.”
3. Zur Bitte des Gerichts an die Staatsanwaltschaft um Aufnahme von Ermittlungen:
„Der Richter war bei dieser Einschätzung der Sachlage verpflichtet, eine entsprechende Verfügung an die Staatsanwaltschaft zu treffen.”
4. Zu dem Problem, dass die Presse das Urteil und seine Gründe vor der Partei erfährt:
„Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zuleitung eines Endurteils an die Presse auf entsprechende Anfrage hin die Besorgnis der Befangenheit begründen könnte. Der Richter war insbesondere auch nicht gehalten, vor einer Übersendung der Entscheidungsgründe des streitgegenständlichen Urteils an die Presse die Zustellung der Entscheidungsgründe an die Klägerin und eine etwaige ergänzende Stellungnahme der Klägerin hierzu abzuwarten.