So entschieden hat die Widerspruchsstelle der AOK Berlin in einem neuen Widerspruchsentscheid zu einem doch recht typischen Einzelfall. Das beauftragende Marktforschungsinstitut hatte gegen einen zunächst anders lautenden Bescheid Einspruch eingelegt. Die AOK stützt ihre neue Beurteilung auf Kriterien, die allgemein interessieren; nämlich:
Die Interviewerin musste nur Regeln einhalten, die der „Natur der Sache“ nach unerlässlich waren. Dazu gehörten die vereinbarte Tätigkeitszeit (z.B. keine Marktforschungsanrufe nachts), und die Repräsentativität vorgegebene Anrufauswahl. Und weiter: Der Interviewerin stand es frei, Aufträge anzunehmen, sie konnte selbst bestimmen, zu welchen Zeiten sie Aufträge durchführen wollte. Die Ablehnung von Interviewaufträgen war ihr jederzeit möglich.
Damit waren nach Überzeugung der AOK die Voraussetzungen erfüllt, die vorliegen müssen, um eine freie, nicht sozialversicherungspflichtige Tätigkeit anzunehmen.
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