Der Grund: Irreführungsgefahr. Im Fall des OLG Hamburg, Az.: 5 U 90/07, stritten zwei Softwareproduzenten um die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Verwendung des Software-Titels „Praxis Aktuell Lohn & Gehalt“. Die Klägerin sah in der Verwendung des Software-Titels eine Irreführung i.S.d. Az.: I ZR 42/08) die Revision zurückgewiesen und die Verurteilung aufrechterhalten.
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