Am 14. März dieses Jahres haben wir an dieser Stelle über das BAG-Urteil Az.: 8 AZR 973/06 berichtet. Diese BAG-Entscheidung hat eine Vertragsstrafenregelung nach Urteil Az.: 9 AZR 186/07 erneut voll und ganz in diesem Sinne entschieden.
Gestritten wurde über eine Ausbildungs-Rückzahlungsverpflichtung. Eine Betriebskrankenkasse hatte für die Dauer des Besuchs der Vorlesungen an einer auswärtigen Fachhochschule eine laufende Ausbildungsvergütung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und einen Zuschuss zu Unterkunft und Verpflegung geleistet. Der Begünstigte arbeitete dann jedoch bei einer anderen Krankenkasse.
Das BAG urteilte, zum einen sei die Vereinbarung unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und zum anderen unklar im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 2. Unklar deshalb:
„Zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abrede zum 'Volontariatsvertrag' ließ die Klägerin es vollkommen offen, für welche Tätigkeiten und mit welcher Vergütung sie den Beklagten nach Abschluss seines Studiums einstellen wollte.”
Das Arbeitsgericht hatte der Klage auf Rückzahlung stattgegeben. Das LAG hat die Klage auf Berufung des Arbeitnehmers abgewiesen. Das BAG wies nun mit der beschriebenen Begründung die Revision zurück, so dass die Betriebskrankenkasse - wegen § 307 Abs. 1 Satz 2 und weil der Vertrag nicht nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte ergänzt werden durfte - fehlinvestiert hat.
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